David Ricardo: Von der Besteuerung der Bodenrente
Kapitel 8 aus: Über die Grundsätze der Politischen Ökonomie und der Besteuerung
Eine Steuer auf die Bodenrente würde nur die Rente betreffen; sie würde ausschließlich die Grundeigentümer treffen, und könnte nicht auf irgendeine Klasse von Verbrauchern abgewälzt werden. Der Grundeigentümer könnte seine Bodenrente nicht erhöhen, weil er die Differenz zwischen dem Ertrag des am wenigsten produktiven Landes und dem Ertrag von Land jeder anderen Qualität nicht verändern könnte.
Drei Arten von Land, Nr. 1, 2 und 3, werden bewirtschaftet und liefern mit der gleichen Arbeit 180, 170 bzw. 160 Maß Weizen; aber Nr. 3 zahlt keine Rente und wird daher nicht besteuert; die Grundsteuer von Nr. 2 kann nicht über den Wert von zehn, und von Nr. 1 nicht über den von zwanzig Maß hinausgehen. Eine solche Steuer könnte den Preis der Erzeugnisse nicht erhöhen, denn da der Bewirtschafter von Nr. 3 weder Bodenrente noch Steuer zahlt, würde er in keiner Weise in der Lage sein, den Preis der produzierten Ware zu erhöhen.
Eine Steuer auf die Bodenrenten würde die Bewirtschaftung von Neuland nicht erschweren, denn dieses Land bringt keine Bodenrente und bliebe unbesteuert. Wenn Nr. 4 in Anbau genommen würde, und 150 Maß erbringen würde, würde für dieses Land keine Steuer gezahlt, es würde aber nun eine Bodenrente von zehn Maß auf Land Nr. 3 anfallen, welches fortan besteuert würde.
Eine Steuer auf die Bodenrente, so wie sie heute verstanden wird, würde die Bewirtschaftung verhindern, weil sie eine Steuer auf den Gewinn des Grundstückseigentümers wäre. Der Begriff Bodenrente wird, wie ich an anderer Stelle ausgeführt habe, auf den gesamten vom Landwirt an seinen Verpächter gezahlten Betrag angewendet, von dem nur ein Teil Bodenrente im eigentlichen Sinne ist. Die Gebäude und Einrichtungsgegenstände sowie andere Ausgaben, die vom Verpächter bezahlt wurden, gehören streng genommen zum Inventar des Hofes und müssten vom Pächter bereitgestellt werden, wenn sie nicht bereits vom Verpächter bereitgestellt würden.
Bodenrente ist die Summe, die dem Verpächter für die Nutzung des Bodens, und nur für die Nutzung des Bodens gezahlt wird. Die weitere Summe, die unter dem Namen Bodenrente an ihn gezahlt wird, ist für die Nutzung der Gebäude usw. und ist in Wirklichkeit der Realkapitalgewinn des Verpächters. Da bei der Besteuerung der Bodenrente kein Unterschied gemacht wird zwischen dem Teil, der für die Nutzung des Grundstücks gezahlt wird, und dem Teil, der für die für die Nutzung des Inventars des Verpächters gezahlt wird, würde ein Teil der Steuer auf den Kapitalgewinn des Verpächters erhoben und würde daher den Anbau verhindern, es sei denn, dass der Preis für die Erzeugnisse steigen würde. Für das Land, für dessen Nutzung keine Bodenrente gezahlt wurde, könnte dem Verpächter eine Entschädigung unter diesem Namen gezahlt werden, für die Nutzung seiner Gebäude.
Diese Gebäude würden nicht errichtet, noch würden auf diesem Land Erzeugnisse angebaut, bis der Preis, zu dem sie verkauft würden, nicht nur alle üblichen Ausgaben, sondern auch die für diesen zusätzlichen Teil der Steuer kompensieren würde. Dieser Teil der Steuer entfällt weder auf den Grundeigentümer noch auf den Landwirt, sondern auf den Verbraucher der Erzeugnisse.
Es kann kaum ein Zweifel daran bestehen, dass, wenn eine Steuer auf den Pachtzins erhoben würde, die Verpächter bald einen Weg finden würden, zwischen dem zu unterscheiden, was für die Nutzung des Bodens gezahlt wird, und dem, was für die Nutzung der Gebäude und für die Verbesserungen, die durch den Inventarbestand des Verpächters zustande kamen, gezahlt wird. Letzteres würde entweder als Miete für Haus und Gebäude bezeichnet, oder es werden bei allen neu in Bearbeitung genommenen Grundstücken diese Gebäude und Verbesserungen durch den Pächter, und nicht durch den Verpächter erstellt bzw. vorgenommen werden.
Das Kapital des Verpächters könnte tatsächlich für diesen Zweck verwendet werden; es könnte tatsächlich vom Pächter ausgegeben werden, wobei der Verpächter ihm die Mittel zur Verfügung stellt, entweder in Form eines Darlehens oder durch den Abschluss eines Annuitätenvertrags für die Dauer des Mietverhältnisses.
Ob unterschieden wird oder nicht, es besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Art der Entschädigung, die der Verpächter für diese verschiedenen Zwecke erhält; und es ist ziemlich sicher, dass eine Steuer auf die eigentliche Bodenrente eines Grundstücks gänzlich beim Verpächter anfällt, dass aber eine Steuer auf die Vergütung, die der Verpächter für die Nutzung seines Inventarsbestandes auf dem Hof erhält, auf den Verbraucher der Erzeugnisse entfällt.
Würde man eine Steuer auf die Pacht erheben und keine Methode zur Aufteilung der Vergütung, die heute vom Pächter an den Grundeigentümer unter dem Namen Pacht gezahlt wird, anwenden, würde die Steuer, soweit sie die Miete für die Gebäude und andere Einrichtungsgegenstände beträfe, niemals auch nur für eine Sekunde auf den Verpächter, sondern auf den Verbraucher entfallen. Das für diese Gebäude usw. aufgewendete Kapital muss den für Realkapital üblichen Gewinn erbringen; aber es würde aufhören, diesen Gewinn auf dem zuletzt in Bearbeitung genommenen Land zu erzielen, wenn die Kosten nicht auf den Pächter entfallen würden; und wenn sie es täten, dann würde der Pächter nicht mehr den üblichen Realkapitalgewinn erzielen, solange er sie nicht auf den Verbraucher abwälzen könnte.
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David Ricardo: Principles of Political Economy and Taxation. London: J. Murray 1821 (erste Auflage von 1817). S. 159f. Im Internet unter:
https://archive.org/details/onprinciplespol00ricagoog/page/n13/mode/2up
Vollständige deutsche Übersetzung im Internet unter:
https://download.digitale-sammlungen.de/pdf/16535762318888bsb10915754.pdf (Kapitel VIII-2 in der PDF ab S. 234)